§ 48 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
V. Abschnitt. römisch fünf. Abschnitt. Regelung des Jagdrechtes an der Grenze.
In Ansehung des Jagdrechtes und dessen Ausübung haben die auf dem Gebiete des betreffenden Staates geltenden Rechtsnormen Anwendung zu finden.