§ 49 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
VI. Abschnitt. römisch sechs. Abschnitt. Regelung der die Eisenbahnen berührenden Fragen.
Die aus Festsetzung der Staatsgrenze auftretenden und die Eisenbahnen berührenden Fragen werden durch besondere Übereinkommen geregelt.