Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts · Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
§ 39 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichts
XI. Erkenntnisse und Beschlüsse. römisch elf. Erkenntnisse und Beschlüsse.
Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.