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Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen · Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

§ 3 Übereinkommen zur Bekämpfung des MädchenArtikel 3

In KraftAmtlicher Text

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 18. Mai 1904 oder des Internationalen Übereinkommens vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, dem der Generalsekretär zu diesem Zwecke eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.