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Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen · Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels – Protokoll

§ 4 Übereinkommen zur Bekämpfung des MädchenArtikel 4

In KraftAmtlicher Text

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden durch:

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt in bezug auf die Annahme;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt in bezug auf die Annahme, gefolgt von der Annahme;

c) Annahme.

Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der der (Anm.: richtig: nur 1x der) Vereinten Nationen.