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Übereinkommen zur Unterdrückung des Frau · Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

§ 3 Übereinkommen zur Unterdrückung des Frau

In KraftAmtlicher Text

Artikel III

Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.