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Übereinkommen zur Unterdrückung des Frau · Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)

§ 4 Übereinkommen zur Unterdrückung des Frau

In KraftAmtlicher Text

Artikel IV

Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden:

a) Durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Genehmigung oder

b) durch Annahme, die durch Hinterlegung einer formellen Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgt.