1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 3 1. StaatsvertragsdurchführungsgesetzEinrichtungen des Deutschen Reiches.
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
(1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.
(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen Reiches.