Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

§ 3 1. StaatsvertragsdurchführungsgesetzEinrichtungen des Deutschen Reiches.

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

(1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen, die Organisation Todt, der Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche Mittelstelle.

(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen Reiches.