1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz · 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
§ 4 1. StaatsvertragsdurchführungsgesetzHaftung für Verbindlichkeiten.
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Der Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages begründet eine Haftung der Republik Österreich für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen, deutscher juristischer oder physischer Personen oder sonstiger Voreigentümer nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.