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Privilegien und Immunitäten des Europara · Privilegien und Immunitäten des Europarates (4. Protokoll)

§ 8 Privilegien und Immunitäten des Europara

ARTIKEL 8

In KraftAmtlicher Text

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt, der Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Zusatzprotokoll auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist und in denen die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß ihrem Artikel 63 Anwendung findet.

2. Das Zusatzprotokoll findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, welcher dem Tage des Eingangs der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.