§ 2 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 2
KAPITEL I KAPITEL römisch eins Verlauf der Staatsgrenze
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander ab.