§ 3 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinArtikel 3
KAPITEL I KAPITEL römisch eins Verlauf der Staatsgrenze
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.