Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tu · Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tunesien)
§ 2 Entwicklungshilfe - technische Hilfe (Tu
Artikel 2
Die Republik Österreich wird sich bemühen, gemäß einvernehmlich festzulegender Richtlinien Fachkräfte der Republik Tunesien heranzubilden und ihre Fachkenntnisse zu vervollkommnen.