Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (E · Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (Ergänzungen)
§ 7 Staatsgrenze Österreich – Jugoslawien (EArtikel 7
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Ägydibaches (Teil des Grenzabschnittes VIII)
Die Teile des Staatsgebietes des einen Vertragsstaates, die auf Grund des Artikel 5 dieses Vertrages dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zufallen, haben auf der Seite jedes Vertragsstaates ein Flächenausmaß von insgesamt 313,1 m 2 . Diese Teile sind im Situationsplan im Maßstab 1 : 250 (vier Blätter) dargestellt und hinsichtlich ihres Ausmaßes im zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).