Verordnung über die Volksgruppenbeiräte · Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
§ 2 Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.