Verordnung über die Volksgruppenbeiräte · Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
§ 4 Verordnung über die Volksgruppenbeiräte
Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1992-07-22