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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

Die Räumlichkeiten der Ständigen Beobachtermissionen genießen den nach den Umständen erforderlichen Schutz. Sie dürfen von österreichischen Exekutivorganen nur mit Zustimmung des Leiters der Mission oder des Bundesministers für Auswärtige Angelegenheiten betreten werden.