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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 3 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

Die gemäß § 2 Z 1 eingeführten Gegenstände dürfen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb in der Republik Österreich bei sonstiger Nachzahlung der erlassenen Eingangsabgaben nicht verkauft werden.