Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten
§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunität
Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.