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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

Die Mitglieder der Ständigen Beobachtermission im Sinne des § 1 genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie die Mitglieder vergleichbaren Ranges der Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaates der internationalen Organisation, bei der die Beobachtermission akkreditiert ist.