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Einräumung von Privilegien und Immunität · Einräumung von Privilegien und Immunitäten

§ 2 Einräumung von Privilegien und Immunität

In KraftAmtlicher Text

Die vom Institut errichteten und für seine amtlichen Zwecke bestimmten Fonds und Stiftungen genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten wie das Institut, soweit deren Betätigung nicht über den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung hinausgeht.