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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

§ 5 Abkommen über internationale Ausstellung

Artikel V Artikel römisch fünf

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten nicht für die Eintragung einer Ausstellung, für die vom Internationalen Ausstellungsbüros bis zu und einschließlich der Sitzung des Verwaltungsrates, die unmittelbar dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß dem obigen Artikel IV vorausgegangen ist, ein Zeitpunkt festgelegt worden ist.