§ 6 Abkommen über internationale Ausstellung
Artikel VI Artikel römisch sechs
Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.