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Abkommen über internationale Ausstellung · Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Protokoll

§ 6 Abkommen über internationale Ausstellung

Artikel VI Artikel römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

Die Regierung der Französischen Republik wird den Regierungen der vertragschließenden Parteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte gemäß Aritkel III;

b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Artikel IV notifizieren.