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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

§ 2 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf

Artikel 2

In KraftAmtlicher Text

Die Vereinten Nationen verpflichten sich, der Republik Österreich Anforderungen für Hilfsexperten vorzulegen, wenn nach Ansicht der Vereinten Nationen in Österreich geeignete Bewerber gefunden werden könnten. Jede Anforderung wird normalerweise in Form einer Postenbeschreibung gestellt, welche allen am Programm teilnehmenden Staaten übermittelt wird.