Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
§ 3 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf
Artikel 3
Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.