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Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

§ 3 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf

Artikel 3

In KraftAmtlicher Text

Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.