Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
§ 4 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf
Artikel 4
Jeder Hilfsexperte wird normalerweise für einen Zeitraum von anfänglich nicht mehr als zwölf Monaten aufgenommen. Diese Einsatzdauer kann jedoch von den Vereinten Nationen im Einvernehmen mit der Republik Österreich und der Regierung des Empfangstaates verlängert werden.