Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
§ 8 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf
Artikel 8
Bei Außerkrafttreten des Abkommens refundieren die Vereinten Nationen der Republik Österreich alle im Treuhandkonto verbliebenen nicht bereits gebundenen Beträge; die Republik Österreich ihrerseits überweist alle gemäß Artikel 6 fälligen Beträge.