Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf · Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)
§ 9 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilf
Artikel 9
In einem dem Hilfsexperten ausgehändigten Bestellungsdekret führen die Vereinten Nationen die Dienstbedingungen in allen Einzelheiten an.