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UNO-City - Amtssitz Internationale Atome · UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

§ 2 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Die IAEO zahlt der Regierung für das Recht der Benützung des Amtssitzbereiches den Betrag von einem österreichischen Schilling pro Jahr, welcher jährlich im vorhinein während der Dauer der Benützung und erstmalig am 1. Jänner 1980 fällig wird.