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UNO-City - Amtssitz Internationale Atome · UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

§ 3 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome

Artikel III Artikel römisch drei

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Die IAEO kann nach entsprechenden Konsultationen mit der Regierung im Amtssitzbereich internationalen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Raum für Zwecke, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit der IAEO stehen, zur Verfügung stellen.