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UNO-City - Amtssitz Internationale Atome · UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

§ 6 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome

Artikel VI Artikel römisch sechs

In KraftAmtlicher Text

Die IAEO ist ab 1. Oktober 1979 auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil des Amtssitzbereiches bilden, verantwortlich; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen, mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können.