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UNO-City - Amtssitz Internationale Atome · UNO-City - Amtssitz Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO)

§ 7 UNO-City - Amtssitz Internationale Atome

Artikel VII Artikel römisch sieben

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Die Regierung führt auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durch, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden.