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Konvention zur Beseitigung jeder Form vo · Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

§ 23 Konvention zur Beseitigung jeder Form vo

Artikel 23

In KraftAmtlicher Text

Diese Konvention läßt zur Herbeiführung der Gleichberechtigung von Mann und Frau geeignetere Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder

b) in sonstigen für diesen Staat geltenden Konventionen, Verträgen oder Abkommen.