Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohl · Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

§ 4 Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohl

VERPFLICHTUNGEN DER REGIERUNG DES GASTLANDES

In KraftAmtlicher Text

1. Die Regierung wird, in Übereinstimmung mit ihren budgetären Vorschriften, zu ihren Lasten zur Verfügung stellen:

a) Das in Artikel III, Paragraph B 1 a und c genannte Personal und jenes in Paragraph B 1 b genannte österreichische Personal, das von der Regierung, in Konsultation mit dem Exekutivdirektor bestimmt wird;

b) Möblierte und ausgestattete Räumlichkeiten und deren für die Zwecke des Zentrums nötige Instandhaltung;

c) Material und Dienstleistungen, die für den Betrieb des Zentrums notwendig sind;

d) Unterbringung und Verpflegung oder eine deren Kosten deckende Entschädigung der nicht-österreichischen Spezialisten, die kurzfristig dem Zentrum zugeteilt werden;

e) Ausgaben, die mit der jährlichen Kuratoriumssitzung verbunden sind, vorausgesetzt, daß die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums weder von ihren nationalen Regierungen getragen werden, noch durch den UN-Treuhand-Fonds für europäische soziale Entwicklung.

2. Die Regierung kann, sofern erforderlich, auch eine Beihilfe für die Unterbringung und die Lebenshaltungskosten den Mitgliedern des Lehr- und Forschungspersonals, das von anderen Regierungen zur Verfügung gestellt wird, gewähren.