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Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohl · Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohlfahrtspolitik und Sozialforschung (UNO)

§ 5 Amtssitz - Europäisches Zentrum für Wohl

VERPFLICHTUNGEN DER VEREINTEN NATIONEN

In KraftAmtlicher Text

1. Der Generalsekretär wird mit dem Zentrum unter der Voraussetzung, daß die nötigen Mittel vorhanden sind, durch die Bereitstellung folgender Unterstützung zusammenarbeiten:

a) Die Dienste eines Verbindungsbeamten und andere Beratung durch Angehörige des UN- Sekretariates;

b) Ernennung von Lehr- und Forschungspersonal auf kurzfristiger Basis;

c) Die Reisekosten der nicht-österreichischen Mitglieder des Kuratoriums, die an Tagungen des Zentrums teilnehmen, sowie für nicht-österreichische Spezialisten, die dem Zentrum kurzfristig zugeteilt werden, vorausgesetzt, daß diese Aufgaben nicht durch den UN-Fonds für europäische soziale Entwicklung gedeckt sind.

2. Die Vereinten Nationen werden andere Regierungen ermutigen, am Betrieb des Zentrums in Übereinstimmung mit nachstehendem Artikel VI teilzunehmen.