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Übereinkommen über das Verbot oder die B · Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen

§ 2 Übereinkommen über das Verbot oder die B

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen oder die dazugehörigen Protokolle sind nicht so auszulegen, als verringerten sie die den Hohen Vertragsparteien durch das in bewaffneten Konflikten anwendbare humanitäre Völkerrecht auferlegten sonstigen Verpflichtungen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1999-01-27