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Europäisches Übereinkommen über die Bere · Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen

§ 5 Europäisches Übereinkommen über die Bere

ARTIKEL 5

In KraftAmtlicher Text

Zur Anwendung des Art. 5: siehe die Erklärung der Republik Österreich im § 0.

Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.