Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 2 Übereinkommen über SpezialmissionenEntsendung einer Spezialmission
Artikel 2
Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.