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Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen

§ 2 Übereinkommen über SpezialmissionenEntsendung einer Spezialmission

Artikel 2

ДействуетОфициальный текст

Ein Staat kann eine Spezialmission in einen anderen Staat mit dessen vorheriger Zustimmung entsenden; die Zustimmung ist auf diplomatischem oder auf einem anderen vereinbarten oder für beide Seiten annehmbaren Weg einzuholen.