Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 29 Übereinkommen über SpezialmissionenUnverletzlichkeit der Person
Artikel 29
Die Person der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals ist unverletzlich. Sie unterliegen keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. Der Empfangsstaat behandelt sie mit gebührender Achtung und trifft alle geeigneten Maßnahmen, um jeden Angriff auf ihre Person, ihre Freiheit oder ihre Würde zu verhindern.