Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 30 Übereinkommen über SpezialmissionenUnverletzlichkeit der privaten Unterkunft
Artikel 30
(1) Die private Unterkunft der Vertreter des Entsendestaates in der Spezialmission sowie der Mitglieder ihres diplomatischen Personals genießt dieselbe Unverletzlichkeit und denselben Schutz wie die Räumlichkeiten der Spezialmission.
(2) Ihre Papiere, ihre Korrespondenz und – vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 – ihr Vermögen sind ebenfalls unverletzlich.