Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 4 Übereinkommen über SpezialmissionenEntsendung derselben Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten
Artikel 4
Ein Staat, der dieselbe Spezialmission in zwei oder mehrere Staaten zu entsenden wünscht, hat dies jedem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.