Übereinkommen über Spezialmissionen · Übereinkommen über Spezialmissionen
§ 5 Übereinkommen über SpezialmissionenEntsendung einer gemeinsamen Spezialmission durch zwei oder mehrere Staaten
Artikel 5
Zwei oder mehrere Staaten, die in einen anderen Staat eine gemeinsame Spezialmission zu entsenden wünschen, haben dies dem Empfangsstaat bei Einholung seiner Zustimmung mitzuteilen.