Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak · Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)
§ 2 Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak
Artikel II Artikel römisch zwei
Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.