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Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak · Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

§ 2 Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak

Artikel II Artikel römisch zwei

In KraftAmtlicher Text

Binnen zwei Monaten, nachdem eine Partei der anderen notifiziert hat, daß nach ihrer Auffassung eine Streitigkeit vorliegt, können die Parteien übereinkommen, diese nicht dem Internationalen Gerichtshof, sondern einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Nach Ablauf der genannten Frist kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.