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Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak · Übereinkommen über Spezialmissionen (Fakultativprotokoll)

§ 3 Übereinkommen über Spezialmissionen (Fak

Artikel III Artikel römisch drei

In KraftAmtlicher Text

(1) Innerhalb derselben Frist von zwei Monaten können die Parteien vereinbaren, vor Anrufung des Internationalen Gerichtshofes ein Vergleichsverfahren einzuleiten.

(2) Die Vergleichskommission hat binnen fünf Monaten nach ihrer Einsetzung ihre Empfehlungen abzugeben. Nehmen die Streitparteien diese Empfehlungen nicht binnen zwei Monaten nach ihrer Abgabe an, so kann jede der Parteien die Streitigkeit im Klageweg dem Gerichtshof schriftlich unterbreiten.