DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 20a DV-StAGBesondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang
Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.