DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 21 DV-StAGBesondere Bestimmungen für das allgemeine Register „NSt“
VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang
In das Register „NSt“ sind insbesondere einzutragen:
1. Strafvollzugssachen,
2. Amtshandlungen des Journalstaatsanwalts,
3. Geschäftsfälle in bürgerlichen Rechtssachen,
4. Sonstiges.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01