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DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

§ 22 DV-StAGNamensverzeichnisse zu den Registern

VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang

In KraftAmtlicher Text

In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2008-01-01