DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 22 DV-StAGNamensverzeichnisse zu den Registern
VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang
In jeder Geschäftsabteilung ist zu den in § 18 genannten Registern ein Namensverzeichnis zu führen, in das alle Beteiligten des Verfahrens, bei natürlichen Personen zumindest unter Anführung deren Vor- und Familiennamens sowie Geburtsdatums, einzutragen sind. Die Verwendung von technischen Hilfseinrichtungen ist zulässig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-01-01