DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 22a DV-StAGVJ-Online-Handbuch
VIERTER ABSCHNITT Innerbehördlicher Geschäftsgang
Im Übrigen gelten für die Registerführung bei den Staatsanwaltschaften die Anweisungen im „VJ-Online-Handbuch“ des Bundesministeriums für Justiz (§ 80 Abs. 3 GOG).
Verweist auf
- DV-StAG Art. 80