DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
§ 47 DV-StAGUntersuchung der Amtsführung
NEUNTER ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Bezirksanwälte
Je nach Erfordernis, zumindest aber einmal jährlich, hat der Leiter der Staatsanwaltschaft oder sein Erster Stellvertreter die Amtsführung des Bezirksanwaltes zu untersuchen.