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GO-BR · Geschäftsordnung des Bundesrates

§ 11 GO-BRSchriftführer

II. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates römisch zwei. Allgemeine Bestimmungen über Organe, die Fraktionen und die Administration des Bundesrates

In KraftAmtlicher Text

Die Schriftführer haben den Präsidenten bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei Verlautbarungen im Bundesrat und bei der Durchführung von Abstimmungen (Wahlen) sowie bei der Erstellung des Amtlichen Protokolls (Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesrates), zu unterstützen.